Statuten

Hauseigentümerverband Aarau und Kulm Statuten

 

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Unter dem Namen "Hauseigentümerverein Aarau und Umgebung" besteht in Aarau ein Verein mit unbeschränkter Dauer.
§ 2 Soweit die folgenden Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60-79) Anwendung.
§ 3

Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Hauseigentümer, insbesondere durch:

  • a) Stellungnahme gegenüber bestehenden und neuen Gesetzen,
    die das Grundeigentum berühren;
  • b) Einreichung von Gesuchen und Anträgen an die gesetzgebenden und vollziehenden Behörden;
  • c) Regelung des Mietwesens;
  • d) Nachweis bei Vermietung von Wohnungen, Lokalen und Pachtobjekten;
  • e) Abhaltung von Vorträgen und Besprechungen;
  • f) Herausgabe von Formularen zu Mietverträgen, Hausordnungen usw.;
  • g) Auskunft und Beratung in allen Liegenschaftsfragen;
  • H) kostenlose Zustellung der Zeitschrift "Der Schweizerische Hauseigentümer".
  
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die in bürgerlichen Rechten und Ehren steht und im Kanton Aargau Hauseigentümer oder Verwalter von Liegenschaften ist. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen, mit Wirkung auf Ende des laufenden Rechnungsjahres. Austretende besitzen keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mitglieder, welche den Interessen des Vereines entgegenarbeiten oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Das Vereins- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
  
§ 5Die Mitglieder haben zur Bestreitung der Vereinsauslagen einen Jahresbeitrag zu be- zahlen, der jährlich von der Generalversammlung festgesetzt wird.
  
§ 6      
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  
III. Organisation
  
§ 7                     

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren
  
§ 8

Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden durch die absolute Mehrheit der Stimmenden gefasst. Die Generalversammlung findet ordentlicherweise einmal jährlich, und zwar spätestens im April statt. Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

  • a) die Beschlussfassung über den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
  • b) die Vornahme folgender Wahlen auf eine dreijährige Amtsdauer
    1. des Präsidenten
    2. der übrigen Mitglieder des Vorstandes
    3. der Rechnungsrevisoren (2 Mitglieder und 1 Ersatzmann);
  • c) die Änderung der Statuten;
  • d) die Beschlussfassung über Anregungen und Geschäfte, die vom Vorstand vorberaten worden sind;
  • e) die Festsetzung eines Kredites für Entschädigung an Vorstand und Rechnungsrevisoren.
  
§ 9

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder sind nach abgelaufener Amtsperiode wieder wählbar. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:

  • a) den Vizepräsidenten
  • b) den Aktua
  • c den Kassier

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Präsident oder Viezepräsident führen mit dem Aktuar oder Kassier je zu zweien kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift.

  
§ 10

Dem Vorstand obliegen folgende Geschäfte:

  • a) die Vorbereitung der Traktanden für die Generalversammlung, einschliesslich Jahresbericht und Jahresrechnung;
  • b) die Ausführung von Beschlüssen der Vereins- und Generalversammlung;
  • c) die Beschlussfassung über Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten oder von dieser dem Vorstand zur Behandlung überwiesen worden sind;
  • d) die Wahl der Delegierten in den eidgenössischen Zentralverband;
  • e) die Festsetzung der Entschädigung an die Vorstandsmitglieder nach Massgabe des von der Generalversammlung (§ 8e) bewilligten Kredites;
  • f) die Einberufung von Mitgliederversammlungen zum Zwecke gegenseitigen Meinungsaustausches;
  • g) Erteilung von Rat und Auskunft an die Mitglieder;
  • h) die Bestellung eines Sekretariates, das die laufenden Vereinsgeschäfte zu besorgen und Rat und Auskunft an die Mitglieder zu erteilen hat;
  • i) die Festsetzung der Entschädigung an das Sekretariat.
  
§ 11Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
  
IV. Publikationen
  
§ 12Die Publikationen des Vereins erfolgen rechtsverbindlich durch Veröffentlichung in Aarauer Tagesblättern; nach Ermessen des Vorstandes in bestimmten Fällen auch durch schriftliche Anzeige.
  
V. Statutenänderungen
  
§ 13Zur Änderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an einer Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder.
  
VI. Auflösung und Liquidation
  
§ 14Der Verein kann aufgelöst werden, sofern die Auflösung und Liquidation von zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen wird. Über allfällig vorhandenes Vermögen verfügt die Generalversammlung.
  
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 26. Januar 1921 und treten heute in Kraft.
  
Also beschlossen in der Generalversammlung vom 12. Februar 1951.
  
 Der Präsident:
Dr. R. Meyer
Der Aktuar:
H. Blumer
  
Revision:




Namen:An der Generalversammlung vom 15. März 1999 haben die Mitglieder folgende Namensänderung (ab sofort) beschlossen:
 bisher:Hauseigentümerverein Aarau und Umgebung
 neu:Hauseigentümerverband Bezirke Aarau und Kulm
   
 bisher:Verein
 neu:Verband