Haftung fehlender Handlauf

Der Eigentümer muss die Liegenschaft so unterhalten, dass bei deren bestimmungsgemässe Gebrauch keine Gefahr besteht. Kommt jemand infolge mangelhaften Unterhalts des Gebäudes zu Schaden, wird der Hauseigentümer dafür haftbar gemacht. Er muss aufgrund von Art. 58 Obligationenrecht den gefahrlosen Zugang zu seiner Liegenschaft gewährleisten. Ein Verschulden des Eigentümers wird für die Haftung übrigens nicht vorausgesetzt.

Braucht jede Treppe zwingend einen Handlauf?

Die SIA Norm zur Absturzsicherung sieht für Treppen ab fünf Tritten vor, dass bei diesen in der Regel ein Handlauf zu montieren ist. Bei Gebäuden mit erhöhtem Publikumsverkehr, insbesondere von eingeschränkten und älteren Personen, ist im Allgemeinen bereits ab zwei Tritten und beidseitig ein Handlauf vorzusehen. Für bestehende Bauten und Aussenanlagen besteht keine generelle Nachrüstpflicht. Eine solche kommt erst zum Tragen, wenn Sanierungs- oder Umbauten an den entsprechenden Bauteilen vorgenommen werden. Die SIA-Normen sind grundsätzlich nur verbindlich, wenn sie zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart worden sind. Ausgenommen sind diejenigen Normen, welche in das kantonale Baugesetz Eingang gefunden haben, was insbesondere bei der SIA Norm zur Absturzsicherung in den meisten Gemeinden der Fall ist. Einzelne Gemeinden schreiben in ihren Richtlinien zusätzliche Anforderungen für Handläufe vor. Die Fachbroschüre der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) weisst im Weiteren darauf hin, dass was für behinderte Menschen Pflicht ist, betagten Personen oder auch jungen Leuten ebenfalls dienlich sein kann. Entsprechend sollten im Sinne der Unfallprävention Handläufe angebracht werden.

Ratgeber Bauen & Wohnen
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