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EL-Reform: Das ändert sich für Wohneigentümer

06.08.2021 Adrian A.F. Spiess MSc Economics Volkswirtschafter beim HEV Schweiz

Die auf den 1. Januar 2021 in Kraft getretene Reform der Ergänzungsleistungen (EL) hat viele Änderungen mit sich gebracht. Erfahren Sie im folgenden Beitrag, was bisher wie gehandhabt wurde und welche Änderungen sich auf Immobilieneigentümer auswirken.

Am 16. September 2016 veröffentlichte der Bundesrat seine Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELReform). Fast drei Jahre hat es gedauert, bis in der Frühlingssession 2019 im Parlament alle Differenzen zur Reform beseitigt werden konnten. 

Ziel der Revision ist eine Kosteneinsparung, denn die Ausgaben für die EL haben sich innerhalb von 17 Jahren mehr als verdoppelt: Zwischen 2000 und 2017 haben sich die gesamten EL-Bezüge von 2,3 Milliarden Franken auf 4,9 Milliarden Franken jährlich erhöht.

Einnahmen und Ausgaben von Wohneigentümern

Jede Person, die eine Rente der AHV oder der IV bezieht, die nicht den Lebensbedarf der Person deckt, hat Anspruch darauf, Ergänzungsleistungen zu beziehen. Diese werden basierend auf der Differenz zwischen anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben berechnet.

Die Einnahmen summieren sich wie folgt: Neben den Einnahmen aus Erwerbs- und Renteneinkünften sowie jenen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen wird speziell für Wohneigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, der Eigenmietwert zu den Einnahmen aus unbeweglichem Vermögen hinzugezählt (Art. 11 Abs. 1 Bst. b ELG). Ein Fünfzehntel – bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel – des Reinvermögens, das bei alleinstehenden Personen über 30 000 Franken (bisher 37 500 Franken) und bei Ehepaaren über 50 000 Franken (bisher 60 000 Franken) liegt, wird ebenfalls als Einnahme hinzugezählt. Besitzen die Bezügerin bzw. der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Wohneigentum, das mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Bei Ehegatten, von denen einer im Wohneigentum und der andere im Heim lebt, sind es 300 000 Franken. (Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG). 

Bei der Anerkennung der Ausgaben gestaltet es sich wie folgt: Der Mietwert der Liegenschaft wird bis zum Betrag der Mietzinsmaxima als Ausgabe berücksichtigt, also 13 200 für Einzelpersonen bzw. 15 000 Franken für Ehepaare. (Art. 10 Abs. 1 Bst. c ELG). Neu ist die Steigerung der anerkannten Wohnkosten von Wohneigentümern: für eine allein lebende Person 16 440 Franken in städtischer Lage, 15 900 in der Peripherie und 14 520 in ländlichen Gemeinden (Art. 10 Abs. 1. Bst. b ELG). Für jede zusätzliche Person, die im gleichen Haushalt lebt, wird der Betrag stufenweise erhöht. Die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse werden weiterhin bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft berücksichtigt (Art. 10 Abs. 3 Bst. b ELG).

Neue Vermögensschwelle

Wer neu ein Reinvermögen besitzt, das die Vermögensschwelle von 100 000 Franken bzw. 200 000 Franken für Ehepaare übersteigt, ist nicht mehr berechtigt, EL zu beziehen. Dies mit der Begründung, dass der Lebensunterhalt über der obgenannten Schwelle nicht gefährdet ist. Damit Personen, die Wohneigentum besitzen, ihre Liegenschaft aufgrund der neu eingeführten Nettovermögensgrenze nicht verkaufen müssen, um weiterhin Ergänzungsleistungen zu erhalten, gilt: Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, bewohnt werden und an denen eine dieser Personen Eigentum hat, werden nicht als Bestandteil des Reinvermögens betrachtet (Art. 9a Abs. 2 ELG).

Rückerstattungspflicht für Erben

Zum Revisionsinhalt gehört auch, dass gemäss dem revidierten Gesetz ab dem Jahr 2021 bezogene EL bei den Erben bis auf einen Freibetrag von 40 000 Franken zurückgefordert werden können. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben jedoch erst beim Tod des anderen Ehegatten. Diese Regelung bewirkt, dass Hauseigentümer bis an ihr Lebensende in ihrem Haus wohnen bleiben können und nicht zum Verkauf gezwungen werden. Dafür hat sich der Hauseigentümerverband Schweiz eingesetzt.

Anpassung der Nebenkostenund Heizkostenpauschale

Bei EL-beziehenden Personen, die in einer selbstbewohnten Liegenschaft leben, wird in der EL-Berechnung als Teil der Wohnkosten eine Pauschale für Nebenkosten als Ausgabe anerkannt. Bei Personen, die ihre Mietwohnungen selbst beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizkosten zu zahlen haben, wird in der EL-Berechnung eine Heizkostenpauschale als Ausgabe berücksichtigt. Die Pauschalen für die Nebenkosten und die Heizkosten werden um 50 Prozent erhöht und liegen neu bei 2520 bzw. 1260 Franken pro Jahr statt bei 1680 Franken bzw. 840 Franken.

Abzug der Hypothekarschulden

Die Hypothekarschulden können in der EL-Berechnung seit dem 1. Januar 2021 nur noch vom Wert der Liegenschaft in Abzug gebracht werden – und nicht mehr wie bisher vom gesamten Bruttovermögen. Sind die Hypothekarschulden im Einzelfall höher als der Liegenschaftswert, werden die überschiessenden Hypothekarschulden bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht weiter berücksichtigt.

Quelle FAQ BSV

Beispiel einer Berechnung des relevanten Einkommens

Bei der Berechnung des relevanten Einkommens wird die Liegenschaft abzüglich eines Freibetrags von 112 500 Franken berücksichtigt. In der Berechnung zeigt sich dies anhand eines konkreten Rechenbeispiels wie folgt: 

Wert der Liegenschaft Fr. 600 000.–
abzüglich HypothekFr. 200 000.–
= VermögenFr. 400 000.–
abzüglich FreibetragFr. 112 500.–
Berücksichtigtes VermögenFr. 287 500.–

Vom so berücksichtigten Vermögensanteil werden nun 10% dem als Berechnungsgrundlage dienenden Einkommen hinzugerechnet, im Fall des vorliegenden Beispiels also Fr. 28 750.–. In das zur Berechnung der Voraussetzungen zum EL-Bezug dienende Einkommen fallen zusätzlich auch der Eigenmietwert und das Renteneinkommen.