Statuten

Hauseigentümerverband Bezirke Aarau und Kulm  

Die weiblichen Personen sind in der männlichen Sprachform miterfasst.

NAME, SITZ UND ZWECK

Name und Sitz
 

Unter dem Namen "Hauseigentümerverband Bezirke Aarau und Kulm" besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Aarau.

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Zweck


Der Verband bezweckt die Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer. Er tritt für die Erhaltung und den Schutz des Privateigentums ein. Er fördert und unterstützt die breite Streuung des Grundeigentums.

 

MITGLIEDSCHAFT

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Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstands; sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Das Gesuch um Aufnahme ist an die Geschäftsstelle zu richten.

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Austritt und Ausschluss

Der Austritt von Mitgliedern kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er ist der Geschäftsstelle schriftlich (per Briefpost oder E-Mail) bekannt zu geben.

Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz Mahnung nicht erfüllen oder in anderer Weise gegen Interessen des Verbands verstossen, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist auf entsprechenden Antrag des Ausgeschlossenen hin schriftlich zu begründen. Dem Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht an die nächste Generalversammlung zu, welche endgültig entscheidet.

Austretende und ausgeschlossene Mitglieder schulden ihre Beiträge bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem der Austritt bzw. der Ausschluss erfolgt. Sie haben keine Ansprüche gegenüber dem Verband.

 

ORGANISATION

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Verbandsorgane

Organe des Verbands sind:

  1. die Generalversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Geschäftsstelle;
  4. die Rechnungsrevisoren.
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Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Sie setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern.

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
  2. Wahl der Vorstandsmitglieder, jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren.
  3. Wahl des Präsidenten, jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren.
  4. Wahl der Rechnungsrevisoren, jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren.
  5. Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren.
  6. Genehmigung des Voranschlages (Budget) und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
  7. Entlastung der gewählten Organe.
  8. Behandlung von Ausschluss-Rekursen.
  9. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
  10. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung oder dessen Zusammenschluss mit anderen Organisationen.
  11. Beschlussfassung über vom Vorstand oder von Mitgliedern gestellte Anträge.
  12. Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen sowie vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände.
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Ordentliche Generalversammlung

Die jährliche ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Ort und Zeitpunkt der Versammlung bestimmt der Vorstand. Die Generalversammlung soll innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden.

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Ausserordentliche Generalversammlung

Durch Vorstandsbeschluss oder durch schriftliches Begehren von mindestens 10 % der Mitglieder ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.

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Einberufung und Leitung der Generalversammlung

 

Die Einladung erfolgt schriftlich (per Briefpost) unter Beilage der Traktandenliste an alle Mitglieder und muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung zugestellt werden.

Anträge der Mitglieder zu Handen der Generalversammlung sind dem Präsidenten spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung schriftlich (per Briefpost oder
E-Mail) einzureichen. Später eintreffende Anträge können zwar an der Generalversammlung besprochen werden, doch ist eine Beschlussfassung erst an einer folgenden Generalversammlung zulässig.

Der Vorsitz in der Generalversammlung übernimmt der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstands.

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Beschlussfassung an der ​​​​​​​Generalversammlung

 

Die ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Beschlüsse der Generalversammlung werden grundsätzlich mit dem einfachen Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins und die Vereinigung mit anderen Organisationen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Durch einen Beschluss betroffene Vereinsmitglieder haben bei Abstimmungen in den Ausstand zu treten.

Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll verfasst.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht mindestens 10 % der Anwesenden eine geheime Stimmabgabe verlangen oder wenn der Vorsitzende diese anordnet.

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​​​​​​​Zusammensetzung des Vorstands

 

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und aus mindestens vier weiteren Mitgliedern. Wählbar sind alle natürlichen Personen, die Mitglied des Verbands sind.

Die Mitglieder des Vorstands sind nach abgelaufener Amtsperiode wieder wählbar.

Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt (vgl. Art. 6.c hievor); im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, wobei er aus seiner Mitte zumindest einen Vizepräsidenten und einen Kassier bestimmt.

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​​​​​​​Befugnisse des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung und die strategische Führung des Verbands. Er hat alles im Interesse des Verbands Erforderliche vorzukehren und besorgt sämtliche Geschäfte, die nicht anderen Organen übertragen sind.

Insbesondere hat der Vorstand die folgenden Befugnisse:

  1. Vertretung des Verbands nach aussen;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung;
  3. Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung (insb. Verabschiedung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der Generalversammlung);
  4. Bestimmung von natürlichen und juristischen Personen, welche den Mitgliedern für die Erteilung von Rat und Auskunft empfohlen werden;
  5. Wahl von Delegierten;
  6. Bestellung und Beaufsichtigung der Geschäftsstelle gem. Art. 14 hienach (inkl. Festlegung der Entschädigung);
  7. Ausschluss von Mitgliedern (vgl. Art. 4 hievor).

Der Vorstand ist befugt, die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben an die Geschäftsstelle zu delegieren.

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​​​​​​​Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es verlangen.

Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen übernimmt der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstands.

Der Vorstand kann seine Sitzungen auch virtuell oder hybrid abhalten. Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist auch eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch per E-Mail) zulässig.

Beschlüsse an den Sitzungen werden mit einfacher Mehrheit der Stimmenden gefasst, Beschlüsse im Zirkular mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

Durch einen Beschluss betroffene Mitglieder des Vorstands haben bei Abstimmungen in den Ausstand zu treten.

Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll verfasst.

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​​​​​​​Geschäftsstelle

Der Vorstand bestimmt eine natürliche oder juristische Person als ständige Geschäftsstelle des Verbands.

Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte des Verbands im Auftrag und gemäss Weisung des Vorstands. Sie nimmt an allen Versammlungen und Sitzungen des Verbands teil.

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​​​​​​​Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei natürliche Personen, welche gemeinsam als Rechnungsrevisoren amten.

Die Rechnungsrevisoren erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.

 

ZEICHNUNGSRECHT, MITTEILUNGEN, FINANZEN UND HAFTUNG

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​​​​​​​Zeichnungsrecht

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier (jeweils kollektiv zu zweien).

Der Vorstand kann weiteren Vorstandsmitgliedern die Zeichnungsberechtigung erteilen (kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier). Ferner kann der Vorstand die Geschäftsstelle ermächtigen, im Namen des Verbandes bei bestimmten Geschäften mit alleiniger Unterschrift zu zeichnen.

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​​​​​​​Mitteilungen

Mitteilungen des Verbands an die Mitglieder erfolgen schriftlich (per Briefpost) an die letzte dem Verband gemeldete Adresse.

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​​​​​​​Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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​​​​​​​Mitgliederbeitrag und Haftung

Die Mitgliederbeiträge werden pro Vereinsjahr durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt, wobei pro Mitgliederkategorie unterschiedliche Beiträge festgelegt werden können.

Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen. Die finanzielle Beitragspflicht der Mitglieder ist auf die Verpflichtung zur Entrichtung der jährlich festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt.

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​​​​​​​Beschluss über Auflösung und Mittelverwendung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Sie beschliesst gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens sowie über die allfällige Wahl von Liquidatoren, sofern eine Liquidation nicht durch den Vorstand erfolgen soll.

Diese Statuten ersetzen die bisherigen Statuten vom 12.02.1951 / 15.03.1999. Sie sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 24.03.2025 genehmigt worden und mit ihrer Genehmigung in Kraft getreten.