I. Name, Sitz und Zweck des Vereins | ||
§ 1 | Unter dem Namen "Hauseigentümerverein Aarau und Umgebung" besteht in Aarau ein Verein mit unbeschränkter Dauer. | |
§ 2 | Soweit die folgenden Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60-79) Anwendung. | |
§ 3 | Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Hauseigentümer, insbesondere durch:
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II. Mitgliedschaft | ||
§ 4 | Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die in bürgerlichen Rechten und Ehren steht und im Kanton Aargau Hauseigentümer oder Verwalter von Liegenschaften ist. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen, mit Wirkung auf Ende des laufenden Rechnungsjahres. Austretende besitzen keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mitglieder, welche den Interessen des Vereines entgegenarbeiten oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Das Vereins- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. | |
§ 5 | Die Mitglieder haben zur Bestreitung der Vereinsauslagen einen Jahresbeitrag zu be- zahlen, der jährlich von der Generalversammlung festgesetzt wird. | |
§ 6 | Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. | |
III. Organisation | ||
§ 7 | Die Organe des Vereins sind:
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§ 8 | Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden durch die absolute Mehrheit der Stimmenden gefasst. Die Generalversammlung findet ordentlicherweise einmal jährlich, und zwar spätestens im April statt. Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
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§ 9 | Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder sind nach abgelaufener Amtsperiode wieder wählbar. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Präsident oder Viezepräsident führen mit dem Aktuar oder Kassier je zu zweien kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift. | |
§ 10 | Dem Vorstand obliegen folgende Geschäfte:
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§ 11 | Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. | |
IV. Publikationen | ||
§ 12 | Die Publikationen des Vereins erfolgen rechtsverbindlich durch Veröffentlichung in Aarauer Tagesblättern; nach Ermessen des Vorstandes in bestimmten Fällen auch durch schriftliche Anzeige. | |
V. Statutenänderungen | ||
§ 13 | Zur Änderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an einer Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder. | |
VI. Auflösung und Liquidation | ||
§ 14 | Der Verein kann aufgelöst werden, sofern die Auflösung und Liquidation von zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen wird. Über allfällig vorhandenes Vermögen verfügt die Generalversammlung. | |
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 26. Januar 1921 und treten heute in Kraft. | ||
Also beschlossen in der Generalversammlung vom 12. Februar 1951. | ||
Der Präsident: Dr. R. Meyer | Der Aktuar: H. Blumer | |
Revision: | ||
Namen: | An der Generalversammlung vom 15. März 1999 haben die Mitglieder folgende Namensänderung (ab sofort) beschlossen: | |
bisher: | Hauseigentümerverein Aarau und Umgebung | |
neu: | Hauseigentümerverband Bezirke Aarau und Kulm | |
bisher: | Verein | |
neu: | Verband | |