Die weiblichen Personen sind in der männlichen Sprachform miterfasst.
NAME, SITZ UND ZWECK | ||
| 1 | Name und Sitz Unter dem Namen "Hauseigentümerverband Bezirke Aarau und Kulm" besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Aarau. | |
| 2 | Zweck
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MITGLIEDSCHAFT | ||
| 3 | Mitglieder Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstands; sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Das Gesuch um Aufnahme ist an die Geschäftsstelle zu richten. | |
| 4 | Austritt und Ausschluss Der Austritt von Mitgliedern kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er ist der Geschäftsstelle schriftlich (per Briefpost oder E-Mail) bekannt zu geben. Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz Mahnung nicht erfüllen oder in anderer Weise gegen Interessen des Verbands verstossen, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist auf entsprechenden Antrag des Ausgeschlossenen hin schriftlich zu begründen. Dem Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht an die nächste Generalversammlung zu, welche endgültig entscheidet. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder schulden ihre Beiträge bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem der Austritt bzw. der Ausschluss erfolgt. Sie haben keine Ansprüche gegenüber dem Verband. | |
ORGANISATION | ||
| 5 | Verbandsorgane Organe des Verbands sind:
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| 6 | Befugnisse der Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Sie setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
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| 7 | Ordentliche Generalversammlung Die jährliche ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Ort und Zeitpunkt der Versammlung bestimmt der Vorstand. Die Generalversammlung soll innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden. | |
| 8 | Ausserordentliche Generalversammlung Durch Vorstandsbeschluss oder durch schriftliches Begehren von mindestens 10 % der Mitglieder ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. | |
| 9 | Einberufung und Leitung der Generalversammlung
Die Einladung erfolgt schriftlich (per Briefpost) unter Beilage der Traktandenliste an alle Mitglieder und muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung zugestellt werden. Anträge der Mitglieder zu Handen der Generalversammlung sind dem Präsidenten spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung schriftlich (per Briefpost oder Der Vorsitz in der Generalversammlung übernimmt der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstands. | |
| 10 | Beschlussfassung an der Generalversammlung
Die ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Generalversammlung werden grundsätzlich mit dem einfachen Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins und die Vereinigung mit anderen Organisationen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Durch einen Beschluss betroffene Vereinsmitglieder haben bei Abstimmungen in den Ausstand zu treten. Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll verfasst. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht mindestens 10 % der Anwesenden eine geheime Stimmabgabe verlangen oder wenn der Vorsitzende diese anordnet. | |
| 11 | Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und aus mindestens vier weiteren Mitgliedern. Wählbar sind alle natürlichen Personen, die Mitglied des Verbands sind. Die Mitglieder des Vorstands sind nach abgelaufener Amtsperiode wieder wählbar. Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt (vgl. Art. 6.c hievor); im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, wobei er aus seiner Mitte zumindest einen Vizepräsidenten und einen Kassier bestimmt. | |
| 12 | Befugnisse des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung und die strategische Führung des Verbands. Er hat alles im Interesse des Verbands Erforderliche vorzukehren und besorgt sämtliche Geschäfte, die nicht anderen Organen übertragen sind. Insbesondere hat der Vorstand die folgenden Befugnisse:
Der Vorstand ist befugt, die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben an die Geschäftsstelle zu delegieren. | |
| 13 | Beschlussfassung des Vorstands Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen übernimmt der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstands. Der Vorstand kann seine Sitzungen auch virtuell oder hybrid abhalten. Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist auch eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch per E-Mail) zulässig. Beschlüsse an den Sitzungen werden mit einfacher Mehrheit der Stimmenden gefasst, Beschlüsse im Zirkular mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. Durch einen Beschluss betroffene Mitglieder des Vorstands haben bei Abstimmungen in den Ausstand zu treten. Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll verfasst. | |
| 14 | Geschäftsstelle Der Vorstand bestimmt eine natürliche oder juristische Person als ständige Geschäftsstelle des Verbands. Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte des Verbands im Auftrag und gemäss Weisung des Vorstands. Sie nimmt an allen Versammlungen und Sitzungen des Verbands teil. | |
| 15 | Rechnungsrevisoren Die Generalversammlung wählt zwei natürliche Personen, welche gemeinsam als Rechnungsrevisoren amten. Die Rechnungsrevisoren erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. | |
ZEICHNUNGSRECHT, MITTEILUNGEN, FINANZEN UND HAFTUNG | ||
| 16 | Zeichnungsrecht Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier (jeweils kollektiv zu zweien). Der Vorstand kann weiteren Vorstandsmitgliedern die Zeichnungsberechtigung erteilen (kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier). Ferner kann der Vorstand die Geschäftsstelle ermächtigen, im Namen des Verbandes bei bestimmten Geschäften mit alleiniger Unterschrift zu zeichnen. | |
| 17 | Mitteilungen Mitteilungen des Verbands an die Mitglieder erfolgen schriftlich (per Briefpost) an die letzte dem Verband gemeldete Adresse. | |
| 18 | Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. | |
| 19 | Mitgliederbeitrag und Haftung Die Mitgliederbeiträge werden pro Vereinsjahr durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt, wobei pro Mitgliederkategorie unterschiedliche Beiträge festgelegt werden können. Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen. Die finanzielle Beitragspflicht der Mitglieder ist auf die Verpflichtung zur Entrichtung der jährlich festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt. | |
| 20 | Beschluss über Auflösung und Mittelverwendung Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sie beschliesst gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens sowie über die allfällige Wahl von Liquidatoren, sofern eine Liquidation nicht durch den Vorstand erfolgen soll. | |
Diese Statuten ersetzen die bisherigen Statuten vom 12.02.1951 / 15.03.1999. Sie sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 24.03.2025 genehmigt worden und mit ihrer Genehmigung in Kraft getreten.